(Stand April 2022)

 

1. AGB FÜR AGENTURLEISTUNGEN DER UNITEDCREATION GMBH
§1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der UnitedCreation GmbH – Agentur für Audiomarketing, Filmproduktion, Konzeption und Durchführung von Dienstleistungen auf den Gebieten der Markenentwicklung und -strategie – nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunden“ genannt. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden sind nur gültig, wenn die Agentur diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorrang der Individualabrede bleiben hiervon unberührt.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Die Agentur erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Marketing, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Internet. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

§2. VERTRAGSGEGENSTAND UND ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
2.1. Die Agentur ist eine Medienagentur, die verschiedene Dienstleistungen im Bereich von Audiomarketing, Filmproduktion, Konzeption und Durchführung von Dienstleistungen auf den Gebieten der Markenentwicklung und -strategie, Kommunikationsdesignleistungen, sowohl für das Internet als auch für klassische Medien anbietet. Ein Vertrag zwischen Agentur und Kunde kann daher sowohl eine einmalige Leistung, wie z. B. die Erstellung eines Markensounds, Erstellung eines Films/Spots etc. oder auch wiederkehrende Leistungen, wie z. B. im Rahmen einer so genannten Social Media-Optimierung oder einer auf Dauer angelegten PR- oder Werbemaßnahme zum Gegenstand haben.
2.2. Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist das schriftliche Angebot und die Auftragsbestätigung der Agentur, welche dem Kunden anhand eines vorangegangenen mündlichen und/oder schriftlichen Briefings erstellt und übersandt wird. Mit schriftlicher Bestätigung dieses Angebots und/oder Auftragsbestätigung, auch per E-Mail, kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande.

§3. VERGÜTUNG
3.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig.
Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen wird die Rechnung, nebst einem Leistungsnachweis, zum 01. eines Monats erstellt und ist bis zum 15. des Monats fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
3.2. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die, daraus resultierend, zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
3.3. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, vereinbaren die Agentur und der Kunde Abschlagszahlungen über erbrachte Teilleistungen, die im Angebot der Agentur als so genannte Meilensteine definiert und festgelegt werden. Mit Abschluss und Abnahme eines Meilensteins wird eine Abrechnung über die bis dahin erbrachten Teilleistungen erstellt und die entsprechende Vergütung für die Teilleistungen fällig. Die Teilleistungen, auch in der Definition als Meilensteine, müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde für einen Meilenstein die Freigabe erklärt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft der Agentur keine Erklärung abgibt oder er nach Fertigstellung nutzbarer Teilleistungen bzw. nach Fertigstellung des Gesamtprojekts die Nutzung aufnimmt.
3.4. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache. Die Agentur behält sich vor, Zusatzleistungen, die nicht vom ursprünglichen Angebot umfasst sind, nach Aufwand nachzuberechnen.
3.5. Zusatzleistungen gelten auch dann als verbindlich vereinbart, wenn diese mündlich oder fernmündlich durch den Kunden in Auftrag gegeben wurden, ohne schriftlich fixiert worden zu sein.
3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Agentur anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte dürfen vom Kunden zudem nur ausgeübt werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis und einer daraus resultierenden unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung beruhen.
3.7. Die Agentur räumt dem Kunden an Ideen, Entwürfen, Gestaltungen und Arbeitsergebnissen ein einfaches räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Weiterübertragung des Rechts an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
3.8. Die Herausgabe offener Dateien/Rohdaten ist zu keiner Zeit Vertragsbestandteil, dies bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3.9. Die Agentur ist Lizenznehmer vom eingesetzten Bildmaterial Dritter.
3.10. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

§4. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
4.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen. Eventuell anfallende Gebühren werden vorab kommuniziert.
4.2. Kauft die Agentur auftragsgemäß Kreativdienstleistungen von Dritten ein, für die eine Künstlersozialabgabe zu entrichten ist, stellt der Kunde die Agentur in voller Höhe von den Kosten dieser Abgabe frei.

§5. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
5.1. Die im Rahmen des Auftrages durch die Agentur erarbeiteten Entwürfe und Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als zwischen den Vertragsparteien vereinbart, wenn die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Kunde darf in keinem Fall Entwurfsarbeiten ohne Zustimmung der Agentur nutzen, d. h. vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen.
5.2. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarten Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten, d. h. realisierten und abgeschlossenen, Arbeiten. Der Kunde darf die Arbeiten für eigene Zwecke in der vereinbarten Form, d. h. z.B. online, in Printmedien, sozialen Netzwerken oder für die mediale Geschäftsausstattung nutzen. Das Nutzungsrecht unterliegt den im Auftrag vereinbarten Beschränkungen.
5.3. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte ist honorarpflichtig und bedarf der Einwilligung der Agentur.
5.4. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Die Agentur hat das Recht, jedwede Nutzung nicht bezahlter Arbeiten zu verbieten.
5.5. Der Kunde hat der Agentur Auskunft über Art und Umfang einer unberechtigten Nutzung der Arbeiten zu geben. Er wird der Agentur die Nutzung monatsweise aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Werbemaßnahme und Verwendungsart mitteilen, sowie die erzielten Gewinne genauso wie die Empfänger im Falle der ungenehmigten Weiterübertragung von Nutzungsrechten.
5.6. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren, im Internet z. B. auch im Wege einer Linksetzung, und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung als Referenz kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
5.7. Die mit vollständiger Zahlung erfolgte Einräumung der Nutzungsrechte verpflichtet die Agentur nicht dazu, jedwede Arbeitsunterlagen herauszugeben, sondern nur das reproduzierbare Endergebnis wie im Projektauftrag beschrieben (Daten, CD-ROM etc.). Die Agentur schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden und die nicht für die Reproduktion oder sonstige Verwertung des Endergebnisses notwendig sind, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden.

§6. LIEFER- UND FERTIGSTELLUNGSTERMINE
6.1. Alle im Angebot genannten Termine verstehen sich als Richtwert und gelten im Sinne von ca. Fristen als nur annähernd vereinbart.
6.2. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung und müssen zweifelsfrei als solche benannt werden.
6.3. Von der Agentur nicht zu vertretende, unvorhersehbare und/oder unabwendbare Umstände, die die Auftragsbearbeitung verhindern, verzögern oder wesentlich erschweren, befreien die Agentur für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht und verlängern die Fertigstellungszeit entsprechend. Die Agentur ist jedoch verpflichtet den Kunden unverzüglich von den eingetretenen oder noch eintretenden Verzögerungen zu unterrichten. Die Agentur ist sodann berechtigt, eine Nachfrist von sechs Wochen in Anspruch zu nehmen. Sollte die Beeinträchtigung nach Ablauf der Nachfrist fortbestehen, können beide Teile vom Auftrag zurücktreten.

§7. GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN
7.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält und welche der Geheimhaltung unterliegen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Von dieser Verpflichtung sind solche Kenntnisse ausgeschlossen, die der Kunde selbst oder Dritte veröffentlichen. Genauso wenig unterliegt die Tatsache der Beauftragung selbst der Geheimhaltung, vgl. Ziff. 5.6.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationsmaterialen, Skizzen, Vorlagen, Konzeptentwürfe und sonstigen Unterlagen, die er vor Auftragsvergabe und Zustandekommen des Vertrags von der Agentur übermittelt bekommt, geheim zu halten und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Dem Kunden ist jede vorvertragliche Verwertung der Vorlagen der Agentur untersagt. Ebenso ist ihm jegliche Verwertung nicht realisierter Entwurfsarbeiten untersagt.
7.3. Verstößt eine Partei schuldhaft gegen die ihr gemäß Ziff. 7.1. oder 7.2. obliegende Geheimhaltungspflicht, ist sie der anderen zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch den Verletzten nach billigem Ermessen zu bestimmen und kann im Falle des Streits über die Angemessenheit durch das zuständige Gericht überprüft werden.

§8. PFLICHTEN DES KUNDEN
8.1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
8.2. Digitale Arbeitsunterlagen (CD-ROMs, Fotos, Schriftzüge, Logos etc.) werden nicht an den Kunden zurückgegeben. Auf Wunsch des Kunden werden sie von der Agentur gelöscht.
8.3. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen. Das Recht des Kunden zur Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§9. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DER AGENTUR
9.1. Die Agentur ist verpflichtet, die von ihr entworfenen und erstellten Arbeiten frei von Sachmängeln zu fertigen. Ein Nichtgefallen eines von der Agentur gefertigten Entwurfs stellt keinen Mangel dar, wenn die Agentur im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gehandelt hat.
9.2. Die Agentur haftet nicht für den kommerziellen Erfolg einer Werbemaßnahme oder einer Website.
9.3. Im Rahmen des Suchmaschinenmarketings ist die Agentur verpflichtet, den Kunden gemäß seiner unverbindlichen Zielsetzung bei der besseren Platzierung seiner Website in Suchmaschinen bei Angabe bestimmter Suchwörter durch Nutzer zu unterstützen. Das Versprechen eines bestimmten Erfolgs oder eines bestimmten Grads einer Zielerreichung geht damit nicht einher.
9.4. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheber- und Medienrechts oder des Kennzeichenrechts verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für einer durchzuführenden Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
9.5. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
9.6. In jedem Fall unberührt bleibt die unbeschränkte Haftung für Schäden von Gesundheit, Leib oder Leben, die auf einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die unbeschränkte Haftung gilt auch bei Verletzung vertraglicher Kardinalspflichten, also solcher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen wird die Haftung auf den typischerweise bei den diesen AGB zu Grunde liegenden Agenturaufträgen entstehenden Schaden beschränkt.

§10. LEISTUNGEN DRITTER
10.1. Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur.
10.2. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
10.3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 10.2. verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch die Agentur nach billigem Ermessen zu bestimmen und kann im Falle des Streits über die Angemessenheit durch das zuständige Gericht überprüft werden.

§11. MEDIA-PLANUNG UND MEDIA-DURCHFÜHRUNG
11.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
11.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.
11.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten, und vorab zu bestimmenden, Anteil der Fremdkosten dem Kunden im Wege der Vorkasse in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine durch eine verspätete Zahlung des Kunden eventuell resultierende Nichteinhaltung eines Schalttermins haftet die Agentur nicht.

§12. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNGSFRISTEN, FOLGEN DER KÜNDIGUNG
12.1. Ein Vertrag über eine einmalige Leistung endet mit der Fertigstellung durch die Agentur. Der Kunde hat das Recht, einen erteilten Auftrag jederzeit zu kündigen. Die Agentur ist dann berechtigt, bereits erbrachte Leistungen vollständig abzurechnen und für nicht erbrachte Leistungen die vereinbarte Vergütung zu fordern, jedoch gemindert um die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen. Alternativ kann die Agentur statt der konkreten Berechnung der Vergütung für noch ausstehende Leistungen eine Pauschale von 15 % der auf den noch ausstehenden Teil des Auftrags entfallenden Vergütung geltend machen. Dem Kunden bleibt dann das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der Agentur tatsächlich keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind.
12.2. Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate und ist danach mit einer Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Monatsende kündbar. Sofern keine der Parteien den Vertrag kündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils sechs Monate und ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar.
12.3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

§13. ÄNDERUNGEN
Bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen werden dem Kunden Änderungen dieser Geschäftsbedingungen 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er nicht bis zu dem angegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung widerspricht. Diese Genehmigungswirkung durch Schweigen tritt nur ein, wenn die Agentur bei Übermittlung des Angebots unter Verweis auf diese Regelung darauf hinweist. Widerspricht der Kunde, haben beide Parteien ein Kündigungsrecht gemäß Ziffer 12.2. S.2, auch wenn die Mindestlaufzeit von 12 Monaten noch nicht erreicht ist.

§14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Ettlingen. Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, wenn der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Agentur hat auch das Recht, am Sitz des Kunden zu klagen.
14.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

2. AGB FÜR SEMINARLEISTUNGEN DER UNITEDCREATION GMBH
§1 ALLGEMEINES
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für öffentlich angebotene Seminare sowie für Inhouse Seminare und kundenspezifische Qualifizierungsprogramme der UnitedCreation GmbH. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die UnitedCreation GmbH. Unsere angebotenen Waren und Dienstleistungen richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (Unternehmen und Selbstständige) nach i.S.v. § 14 BGB.

§2 ANMELDUNGEN
Anmeldungen sind telefonisch, schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) und über die Website (www.uc-academy.de) möglich. Daraufhin erhalten Sie bei Verfügbarkeit des gebuchten Seminars von uns umgehend eine Anmeldebestätigung (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). Die Teilnehmerzahl für unsere Seminare ist begrenzt. Daher berücksichtigen wir die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in den Angeboten aufgeführten Teilnahmebedingungen an. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden insgesamt oder teilweise abweichen, werden sie nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Anderes gilt nur dann, wenn die UnitedCreation GmbH den Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich zustimmt.

§3 DATENSCHUTZ
Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten. Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nur für den Zweck der Auftragserfüllung genutzt. In Bezug auf personenbezogene Daten gelten die aktuellen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG_neu). Der Kunde hat dabei jederzeit das Recht, seine erteilten Einwilligungen zu widerrufen. Alle weiteren Bedingungen zum Datenschutz stehen in den Datenschutzbestimmungen.

§4 STORNIERUNG, ÄNDERUNG UND ABSAGEN
Die Berechnung der Fristen basiert auf den Wochentagen von Montag bis Sonntag (7 Tage). Nachfolgend werden die Wochentage als „Tage“ bezeichnet.
4.1 Öffentliche Seminare
Anmeldungen für öffentliche Seminare können bis 14 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei storniert oder umgebucht werden. Bei Stornierung oder Umbuchung ab 13 Tagen (dabei wird der Tag des Seminarbeginns nicht mitgerechnet) erheben wir 50% des Seminarpreises und der Prüfungsgebühr. Sie sind berechtigt, einen geeigneten Ersatzteilnehmer zu entsenden. Bei Nichterscheinen des Seminarteilnehmers, stellen wir Ihnen den vollen Seminarpreis und die Prüfungsgebühren in Rechnung. Wir behalten uns Absagen aus organisatorischen und technischen Gründen (etwa bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von mindestens 2 Personen oder krankheitsbedingtem Ausfall des Trainers) vor. Bei einer Absage durch die UnitedCreation GmbH wird, mit dem Einverständnis der Teilnehmer, auf einen anderen Termin und/oder einen anderen Seminarort umgebucht. Sollte eine Umbuchung nicht möglich sein, erstattet die UnitedCreation GmbH in dem Kontext getätigte Zahlungen zurück. Weitergehende Ansprüche für z. B. Reisekosten oder Übernachtungskosten entstehen nicht. Gleiches gilt auch bei Terminen mit der UnitedCreation GmbH-Termingarantie.
4.2 Inhouse Seminars
Verbindlich beauftragte Seminartermine können bis 21 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei storniert oder umgebucht werden. Bei einer Stornierung ab 20 Tagen (dabei wird der Tag des Seminarbeginns nicht mitgerechnet) vor Seminarbeginn bis 7 Tage vor Seminarbeginn berechnen wir 50% des Seminarpreises, der Prüfungsgebühren sowie die dadurch entstandenen Kosten. Bei Stornierung oder Umbuchung des Seminars ab 6 Tagen vor Seminarbeginn stellen wir Ihnen den vollen Seminarpreis, die Prüfungsgebühren und die dadurch entstandene Kosten in Rechnung. Absagen behalten wir uns aus organisatorischen und technischen Gründen wie z. B. bei krankheitsbedingtem Ausfall des Trainers vor. Bei einer Absage durch die UnitedCreation GmbH wird versucht, mit Ihnen einen neuen Seminartermin zu vereinbaren.
4.3 Live Online-Seminare
Gegenstand der Leistung ist die Teilnahme an einem virtuell durchgeführten Seminar. Der Kunde erklärt sich, bei der Buchung der Seminare, mit der Erfüllung der notwendigen technischen Anforderungen seitens des Teilnehmers einverstanden. Die Voraussetzungen können auf der Webseite jederzeit eingesehen werden. In Bezug zu §4 „Stornierung, Änderung und Absagen“ gelten für Live Online-Seminare entweder die Bedingungen der Punkte 4.1 (öffentliches Seminar) oder 4.2 (Inhouse Seminar). Ergänzend zu den Punkten 4.2 oder 4.3 können bei technischen Problemen auf Teilnehmerseite oder Nichterfüllung der technischen Anforderungen, welche nicht durch die UnitedCreation GmbH verursacht wurden, keine Ansprüche geltend gemacht werden.
4.4 Aktionen
Öffentliche Seminare, welche im Rahmen von z. B. öffentlichen Rabattaktionen, Kombinationsaktionen oder auch Jubiläen gebucht wurden, können nicht kostenfrei storniert werden. Nach der Bestätigung durch die UnitedCreation GmbH können die Seminartermine nach den jeweils durch die Aktion festgelegten Zeiträume umgebucht werden und Sie sind berechtigt einen Ersatzteilnehmer zu entsenden. Sollte der Seminarteilnehmer nicht erscheinen oder das Seminar storniert werden, stellen wir 100% des Seminarpreises und der Prüfungsgebühren in Rechnung. Wir behalten uns Absagen aus organisatorischen und technischen Gründen (etwa bei Nichterreichen der abhängigen Mindestteilnehmerzahl oder krankheitsbedingtem Ausfall des Trainers) vor. Bei einer Absage durch die UnitedCreation GmbH wird, mit dem Einverständnis der Teilnehmer, auf einen anderen Termin und/oder einen anderen Seminarort umgebucht. Bei Absagen oder Veränderungen durch die UnitedCreation GmbH bleiben die Vorteile der Aktion erhalten. Weitergehende Ansprüche für z. B. Reisekosten oder Übernachtungskosten entstehen nicht.

§5 GEBÜHREN UND ZAHLUNGSZIELE
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Seminargebühren pro Person und sind bis zum Seminarbeginn ohne Abzug zu begleichen. Eine nur zeitweise Teilnahme an dem Seminar berechtigt nicht zur Preisminderung. Ist die Zahlung bis zum Seminarbeginn nicht auf das in der Rechnung angegebene Konto eingegangen oder kann kein entsprechender Nachweis vorgelegt werden, behalten wir uns eine Entscheidung über die Teilnahme vor. Die Zahlungsverpflichtung bleibt unabhängig davon unverändert bestehen. Soweit nicht anders vereinbart beträgt das Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsstellung auf die in der Rechnung angegebenen Kontodaten.

§6 DURCHFÜHRUNGSABWEICHUNG
Die UnitedCreation GmbH ist berechtigt, Seminare, auch jene mit Termingarantie, räumlich und/oder zeitlich zu verändern und gegebenenfalls kurzfristig abzusagen. Bei Absage des Seminars bietet die UnitedCreation GmbH Ersatztermine an. Findet sich kein passender Termin, erstattet die UnitedCreation GmbH bereits gezahlte Entgelte zurück. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Kosten, die durch Arbeitsausfall entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens seitens der UnitedCreation GmbH.
Des Weiteren behält sich die UnitedCreation GmbH vor, den auf der Webseite genannten Trainer kurzfristig zu ändern. Eine Angabe von Gründen ist hierbei nicht erforderlich. Die Änderung des genannten Trainers zieht kein Anrecht auf Stornierung des gebuchten Seminars nach sich und hat die Anwendung von §4 zur Folge.

§7 COPYRIGHT, URHEBER- UND MARKENRECHTE
Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Seminarunterlagen oder von Teilen daraus behalten wir uns vor. Kein Teil der Seminarunterlagen darf – auch auszugsweise – ohne unsere schriftliche Genehmigung in irgendeiner Form – auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung – reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. In den Seminaren der UnitedCreation GmbH werden verschiedene Softwarelösungen eingesetzt, die durch Urheber- und Markenrechte geschützt ist. Die Softwarelösungen dürfen weder kopiert noch in sonstiger maschinenlesbarer Form verarbeitet werden und dürfen nicht aus dem Seminarraum entfernt werden. Des Weiteren gelten die deutschen und europäischen Urheberrechtsbestimmungen.

§8 HAFTUNG
In unseren Seminaren werden Unterricht und Übungen so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die Seminarziele erreichen kann. Für den Seminarerfolg haften wir jedoch nicht. Soweit nicht durch § 309 Nr. 7 und 8 BGB geregelt, haften wir für von unseren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von EUR 10.000. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die UnitedCreation GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Viren auf kopierten Datenträgern entstehen können. Dies gilt auch für Public Domain Software. Von Teilnehmern mitgebrachte Datenträger dürfen nicht auf unsere Rechner aufgespielt werden, es sei denn, dieses ist ausdrücklich mit uns schriftlich vereinbart. Sollte der UnitedCreation GmbH durch eine Zuwiderhandlung hiergegen ein Schaden entstehen, behält sie sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

§9 EINGETRAGENE WARENZEICHEN
Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die erwähnten Produkte, Verfahren und sonstige Namen frei von Schutzrechten Dritter sind.
§10 SONSTIGES
Auf das Vertragsverhältnis und seine Durchführung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des CISG Anwendung. Diese Rechtswahl gilt auch für Verbraucherverträge, sofern Art. 29 EGBGB nicht entgegensteht.

§11 HÖHERE GEWALT UND LEISTUNGSHINDERNISSE
Für Ereignisse höherer Gewalt, die der UnitedCreation GmbH die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die UnitedCreation GmbH nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten. Sollte die UnitedCreation GmbH durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die UnitedCreation GmbH auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

§12 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

3. AGB FÜR BERATUNGSLEISTUNGEN DER UNITEDCREATION GMBH
§1 ANWENDUNGSBEREICH
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der UnitedCreation GmbH finden Anwendung für alle Beratungsleistungen, die die UnitedCreation GmbH gegenüber dem Auftraggeber erbringt und allen Tätigkeiten, die mit der Beratung in Zusammenhang stehen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der UnitedCreation GmbH finden auch entsprechende Anwendung, wenn die UnitedCreation GmbH neben oder statt einer Beratung andere Dienstleistungen erbringt. Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die UnitedCreation GmbH. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Unsere angebotenen Dienstleistungen richten sich ausschließlich an gewerbliche Klienten (Unternehmen und Selbstständige). Daher erfolgt auch der Verkauf von Beratungsdienstleistungen nur an gewerbliche Klienten nach i.S.v. § 14 BGB.

§2 DURCHFÜHRUNG DER BERATUNG
Die UnitedCreation GmbH wird die Beratungsleistung im Rahmen des schriftlich vereinbarten Zeitraumes nach den Grundsätzenordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Die Auswahl der Mitarbeiter, die Beratung erbringen, bleibt der UnitedCreation GmbH vorbehalten.

§3 MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber unterstützt die UnitedCreation GmbH bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Beratungsleistungen. Dabei schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zurordnungsgemäßen Erbringung der Beratung erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber soweit erforderlich, Arbeitsräume für die Mitarbeiter von der UnitedCreation GmbH einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen, einen Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von der UnitedCreation GmbH für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind, alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

§4 TERMINE
Kommt die UnitedCreation GmbH mit dem Abschluss der vereinbarten Beratungsleistungen in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer der UnitedCreation GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist den betreffenden Auftrag fristlos zu kündigen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung beschränken sich auf für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf ½ v.H., max. jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt die UnitedCreation GmbH im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

§5 VERZUG DES AUFTRAGGEBERS
Unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach Ziffer 3 oder gesonderter Vereinbarung obliegende Mitwirkung, so kann die UnitedCreation GmbH für die infolgedessen nicht geleistete Beratung die vereinbarte Vergütung gleichwohl verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Entschließt sich die UnitedCreation GmbH, die Beratungsleistungen dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplanes. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsleistungen in Verzug – oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht – trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die UnitedCreation GmbH zum einen zur fristlosen Kündigung berechtigt, zum anderen berührt dies nicht seine Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die UnitedCreation GmbH Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens. Unberührt bleiben weiterhin die Ansprüche auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.

§6 RECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt die UnitedCreation GmbH dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.

§7 HONORARE
Die Honorare für die von der UnitedCreation GmbH erbrachten Beratungen berechnen sich nach den für die Tätigkeit angewendeten Zeiten, sowie Reise- und ggf. Übernachtungsspesen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Die Honorare ergeben sich aus den bei Eingang des Auftrages geltenden Stundensätzen bzw. aus einem während der Bindefrist angenommenen Angebot von der UnitedCreation GmbH. Verschiebt sich jedoch der Termin, zu welchem Beratungsleistungen erbracht werden sollen, infolge von UnitedCreation nicht zu vertretender Umstände oder wegen höherer Gewalt auf einen Zeitpunkt später als 3 Monate nach Eingang des ursprünglichen Auftrages, so werden bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Stundensätze, die dann geltenden Stundensätze der zu entrichtenden Vergütung zugrunde gelegt. Das jeweilige Beratungshonorar ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die UnitedCreation GmbH ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

§8 HAFTUNG
Führen Beratungsleistungen von der UnitedCreation GmbH zu unmittelbaren Schäden, so haftet die UnitedCreation GmbH hierfür im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie bei Personenschäden und Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsrecht. Die Haftung für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die UnitedCreation GmbH deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen die UnitedCreation GmbH und ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen.

§9 GEHEIMHALTUNG/DATENSCHUTZ
Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Arbeitsergebnisse nach Ziffer 5. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind. Die UnitedCreation GmbH verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung der EU einzuhalten, insbesondere alle personenbezogenen Daten, die die UnitedCreation GmbH oder seine Mitarbeiter im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses be- oder verarbeiten, nicht zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen. Die UnitedCreation GmbH ist verpflichtet, ausschließlich Personal mit der Auftragserfüllung zu betrauen, das auf das Datengeheimnis verpflichtet wurde. Diese Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Auslaufen des jeweiligen Auftragsverhältnisses fort. Bei Verstößen gegen das Datengeheimnis oder andere einschlägige Rechtsvorschriften sieht das BDSG als auch die DSGVO Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Erfolgt im Rahmen eines vereinbarten Projekts eine Anbindung von der UnitedCreation GmbH an ein vom Auftraggeber betriebenes informationstechnisches Netzwerk, so ist die UnitedCreation GmbH verpflichtet, für die Dauer der Anbindung einen unerlaubten Zugriff von Dritten über diese Anbindung auf das Netzwerk des Auftraggebers auszuschließen.

§10 TREUEPFLICHT
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter/-innen des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.

§11 LEISTUNGSHINDERNISSE
Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§12 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT SEITENS DES AUFTRAGNEHMERS
Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat die UnitedCreation GmbH an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zu rügen würde. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat die UnitedCreation GmbH alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht von der UnitedCreation GmbH zur Aufbewahrung der jeweiligen Unterlagen erlischt sechs Monate nach der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§13 SONSTIGES
Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die UnitedCreation GmbH abgetreten werden. Abweichende, widersprechende oder ergänzende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von der UnitedCreation GmbH. Der Auftraggeber darf kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit es sich nicht um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Er darf nur mit Forderungen aufrechnen, die von der UnitedCreation GmbH schriftlich anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Bad Homburg, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die UnitedCreation GmbH ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht geltend zu machen.

§14 HÖHERE GEWALT UND LEISTUNGSHINDERNISSE
Für Ereignisse höherer Gewalt, die der UnitedCreation GmbH die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die UnitedCreation GmbH nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten. Sollte die UnitedCreation GmbH durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die UnitedCreation GmbH auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

§15 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

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